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VG Schwerin, 01.07.2015 - 15 A 1878/12 As |
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Volltextveröffentlichung
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- BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, …
Auszug aus VG Schwerin, 01.07.2015 - 15 A 1878/12
Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Vorausset zungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in de nen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 - , juris). - BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98
Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage; …
Auszug aus VG Schwerin, 01.07.2015 - 15 A 1878/12
Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG be rücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebens verhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Aus wirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, Urteil, vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77). - BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan; …
Auszug aus VG Schwerin, 01.07.2015 - 15 A 1878/12
Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 1 0 / 0 9 - , NVwZ 2011, 48). - BVerwG, 08.04.2002 - 1 B 71.02
Demokratische Republik Kongo, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Grundsätzliche …
Auszug aus VG Schwerin, 01.07.2015 - 15 A 1878/12
Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Beschluss vom 08. April 2002 - 1 B 71/02 - , juris).